Zum Gesetzesinhalt

MaurerBetonbMstrV

§ 3Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
2.
eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
(3) Meisterprüfungsarbeit, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen in der Meisterprüfungsarbeit und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder in der Meisterprüfungsarbeit noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 43 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR230700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed727d82be5eb296e3c2fc68993497a8fb2edf71b99733b7f0058db7efc6cb8e

XML-Quelle beim Herausgeber