MaStRV
§ 22Festlegungen
Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten
- 1.
- weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
- 2.
- weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,
- 3.
- Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,
- 4.
- Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,
- 5.
- Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,
- 6.
- die Definitionen der einzutragenden Daten oder
- 7.
- Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402
Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1da8b87093e7bfea4612ca8e8101e165e52865f113b67693263ca67ae85ba28