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MaStRV

§ 20Nutzungsbestimmungen

Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 402

Sonst: Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 V v. 10.04.2017 I 842 am 1.7.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1da8b87093e7bfea4612ca8e8101e165e52865f113b67693263ca67ae85ba28

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