MaskAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
- 6.
- Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
- 7.
- Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
- 9.
- Abstimmen von Farben,
- 10.
- Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,
- 11.
- Anfertigen von Glatzen,
- 12.
- Anfertigen von Masken und Körperteilen,
- 13.
- Anfertigen von Spezialeffekten,
- 14.
- Schminken,
- 15.
- Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,
- 16.
- Prüfen von Arbeitsergebnissen,
- 17.
- Arbeiten für Proben und Produktionen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16615c86c379fe0a951576a1cbafab22d6d94542034ebcbff60ecc56a06c583c