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MaskAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
6.
Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
7.
Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,
9.
Abstimmen von Farben,
10.
Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,
11.
Anfertigen von Glatzen,
12.
Anfertigen von Masken und Körperteilen,
13.
Anfertigen von Spezialeffekten,
14.
Schminken,
15.
Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,
16.
Prüfen von Arbeitsergebnissen,
17.
Arbeiten für Proben und Produktionen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16615c86c379fe0a951576a1cbafab22d6d94542034ebcbff60ecc56a06c583c

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