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MaskAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Der Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin wird staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR060600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16615c86c379fe0a951576a1cbafab22d6d94542034ebcbff60ecc56a06c583c

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