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MaschinenDG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230

Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12E0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 575934f5a9e516ef76dcf3e6e14ee75606ab599e158ffacdc2c787f12c333a85

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