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MaSanV

§ 4Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce0604e42c56ae921b8c74202ba5b80be46b91211c3a4ba70da6e93f6438f879

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