MaSanV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
- 1.
- Wesentliche gruppenangehörige Unternehmen und Zweigstellen sind solche, die die Voraussetzungen erfüllen, welche in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1), genannt sind.
- 2.
- Indikator ist ein mit einer qualitativen oder quantitativen Messgröße versehenes Merkmal, das die Verfolgung von Entwicklungen ermöglicht, die Auswirkungen auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe haben können.
- 3.
- Indikatorenwert ist der jeweilige quantitative Ist-Wert eines Indikators zum Zeitpunkt der Messung.
- 4.
- Schwellenwert eines Indikators ist der durch das Institut gemäß § 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines Indikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzuzeigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce0604e42c56ae921b8c74202ba5b80be46b91211c3a4ba70da6e93f6438f879