(1) Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien hat das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Soweit das Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass aufgrund der Rechtsform, des Risikoprofils, der Größe oder der Komplexität des Instituts keiner dieser Indikatoren relevant ist. Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 ist in diesem Fall für die betreffende Kategorie mindestens ein anderer Indikator zu wählen und die Auswahl dieses Indikators zu begründen. Die Institute können hierbei die in Anlage 2 nicht abschließend genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden. Das Institut ist nicht zur Darstellung von qualitativen Indikatoren verpflichtet, wenn es im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass qualitative Indikatoren für die Zwecke der Sanierungsplanung des Instituts nicht geeignet sind.
(2) Es besteht keine Pflicht, marktbasierte und makroökonomische Indikatoren nach § 7 Absatz 3 Satz 2 in den Sanierungsplan aufzunehmen.
(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
(4) § 7 Absatz 10 findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392
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