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MaSanV

§ 12Zusammenfassung des Sanierungsplans

Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Die Zusammenfassung des Sanierungsplans nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hat sich im Falle der Festlegung vereinfachter Anforderungen auf die in den §§ 13 bis 16 festgelegten Inhalte des Sanierungsplans zu beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 392

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce0604e42c56ae921b8c74202ba5b80be46b91211c3a4ba70da6e93f6438f879

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