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MarktOWMeldV

§ 8Form der Meldungen

Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

(1) Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR228600999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 523ef063cd57569532bce5b7043cfb2db338629a97117c58bea5de4d1688ba53

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