(1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben.
(2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden Unternehmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig werden, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabemenge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig werden, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
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