MarktONOG
§ 17Ordnungswidrigkeiten
Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
- 1.
- entgegen § 16 Abs. 1, 2
- a)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- b)
- geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
- c)
- die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,
- 2.
- die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2008 I 2260;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.12.2020 I 2863
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016080976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bba4d819dd8ff7475c8463a61567037d698711e77880f6e5e2ef62dbe0745af3