(1) Die Bundesanstalt kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass ihr die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie kann zu dem genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen kann die Bundesanstalt, ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit betreten. Der Auskunftspflichtige hat die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnissen teilnimmt oder teilgenommen hat, die einer Maßnahme oder Regelung nach diesem Gesetz oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2008 I 2260;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 9.12.2020 I 2863
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