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Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 835 - 836
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,
2.3
Datenschutz und Datensicherheit,
2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,
4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,
5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,
6.4
Datenauswertung, Lernziel c,
6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,
3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,
7.1
Dokumentation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.1
Prozessbegleitung, Lernziele b und c,
6.2
Datenerfassung, Codierung,
6.4
Datenauswertung, Lernziel f,
7.1
Dokumentation, Lernziel c,
7.2
Projektabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel f,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,
5.2
Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,
6.4
Datenauswertung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,
5.2
Planung und Organisation, Lernziele c und d,
6.3
Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,
6.4
Datenauswertung, Lernziele b und d,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,
2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,
5.2
Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,
6.1
Prozessbegleitung, Lernziel a,
6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
5.2
Planung und Organisation, Lernziele f und i,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,
6.3
Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,
6.4
Datenauswertung, Lernziel e,
7.2
Projektabrechnung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR082800006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5900ce5ad9770a7130b05bd2af85c2db908e54281a8768c53896201044565793

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