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MarkenV

§ 53Löschungsantrag

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
5.
Gründe für die Löschung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4052b959de8869aa3b01c8cf1c3162d64b12b61b2420e3cad7a7b2e13096894d

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