MarkenV
§ 49Nationaler Einspruch
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- 5.
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR087200004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4052b959de8869aa3b01c8cf1c3162d64b12b61b2420e3cad7a7b2e13096894d