MarkenV
§ 42aEintragung einer Lizenz
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- 1.
- die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,
- 2.
- der Name des Markeninhabers,
- 3.
- Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,
- 4.
- Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,
- 5.
- Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,
- 6.
- Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR087200004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4052b959de8869aa3b01c8cf1c3162d64b12b61b2420e3cad7a7b2e13096894d