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MarkenV

§ 13Muster und Modelle

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder der Marke selbst beigefügt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4052b959de8869aa3b01c8cf1c3162d64b12b61b2420e3cad7a7b2e13096894d

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