MarkenG§8Bek 98-05
Anlage 1
Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
obligatorische Zertifikation
(... nicht darstellbare Abbildung)
freiwillige Zertifikation
(... nicht darstellbare Abbildung)
Das Prüfzeichen besteht aus einer Kombination der Buchstaben "C", "T" und "K". Es kann in jedem Kontrast zur Hintergrundfarbe wiedergegeben werden und auf dem Produkt mittels Etikett, Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der Verpackung oder der dazugehörigen Dokumentation aufgedruckt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121600998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1691f62abd39f23c292ef70e7e04a0aff2f5764fdd653fcc65681223e04f6354