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MarkenG§8Bek 98-05

Anlage 1

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1217)
Amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Republik Kasachstan für obligatorische und freiwillige Zertifikation von Waren und Dienstleistungen

obligatorische Zertifikation

(... nicht darstellbare Abbildung)

freiwillige Zertifikation

(... nicht darstellbare Abbildung)

Das Prüfzeichen besteht aus einer Kombination der Buchstaben "C", "T" und "K". Es kann in jedem Kontrast zur Hintergrundfarbe wiedergegeben werden und auf dem Produkt mittels Etikett, Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der Verpackung oder der dazugehörigen Dokumentation aufgedruckt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1691f62abd39f23c292ef70e7e04a0aff2f5764fdd653fcc65681223e04f6354

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