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MarkenG§8Bek 98-05

II.

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind:
1.
Name, Abkürzung, Emblem und Siegel (in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 2).
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962).
2.
Name, Abkürzung und Siegel (in Englisch, Französisch und Spanisch) und Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß) der Welthandelsorganisation (Anlage 3),
3.
Abkürzung (in Englisch und Französisch) und Emblem des Hohen Kommissars für Flüchtlinge (Anlage 4),
4.
Name, Abkürzung und Emblem (in Spanisch und Portugiesisch) des Südlichen Gemeinsamen Marktes (MERCOSUR) (Anlage 5),
5.
Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß), Name und Abkürzung der Europäischen Agentur für die Bewertung Medizinischer Erzeugnisse (EMEA) (Anlage 6),
6.
Emblem und Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Anlage 7),
7.
Abkürzung und Name (in Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch), Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß) des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Anlage 8).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1691f62abd39f23c292ef70e7e04a0aff2f5764fdd653fcc65681223e04f6354

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