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MarkenG§8Bek 96

II.

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen:
1.
Neues Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 3),
2.
Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Anlage 4),
3.
Emblem und Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation (Anlage 5)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074700996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6cf65196ffefe70155a55d02aec37af6c5306d9fba7dbc30445aed418d61fc3

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