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MarkenG§8Bek 96

I.

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht:
1.
Prüf- und Gewährzeichen für Gegenstände aus Edelmetall, das in der Republik Moldau eingeführt ist (Anlage 1),
2.
Prüf- und Gewährzeichen für "Welt-Klasse-Produkte", das in der Republik Korea eingeführt ist (Anlage 2).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074700996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6cf65196ffefe70155a55d02aec37af6c5306d9fba7dbc30445aed418d61fc3

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