Zum Gesetzesinhalt

MarkenG§8Bek 95

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden die folgenden amtlichen Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Estland eingeführt sind:
1.
Kontrollzeichen für Gegenstände aus Edelmetall (Anlage 1),
2.
Sicherheitszeichen für elektrische Geräte (Anlage 2).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3920).
Bundesministerium der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR158700995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbe940fe6f50d9b72dff7a140b11fe56a03fcf911495bae43a4176eff183b543

XML-Quelle beim Herausgeber