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MarkenG§8Bek 2000-04

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
1.
die Flagge der "Internationalen Atomenergie-Organisation" (Anlage 1),
2.
das Emblem der "Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum" (Anlage 2),
3.
Name, Abkürzung und Embleme des "Inernationalen Büros für Maß und Gewicht" (Anlage 3)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Dieses Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445).
Bundesministerium der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073700000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12d4e5bef1ff8a11917178f6ba049ad7caa67f13d1f4a21eddcf87784ce1c95b

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