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MarkenG§8Bek 02

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
1.
das Emblem der "Europäischen Investitionsbank" (Anlage 1),
2.
Name, Abkürzung und Emblem des "Welternährungsprogramms" (Anlage 2),
3.
Name, Abkürzung und Emblem der "Nordischen Investitionsbank" (Anlage 3),
4.
Name, Abkürzung und Emblem des "Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen" (Anlage 4)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. April 2000 (BGBl. I S. 737).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR375400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5696f950cde5db7bd0035e6e1a499553dd45a11a4b42d627a8ac7717dfad5ea4

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