MarkenG§8Bek 02
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
- 1.
- das Emblem der "Europäischen Investitionsbank" (Anlage 1),
- 2.
- Name, Abkürzung und Emblem des "Welternährungsprogramms" (Anlage 2),
- 3.
- Name, Abkürzung und Emblem der "Nordischen Investitionsbank" (Anlage 3),
- 4.
- Name, Abkürzung und Emblem des "Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen" (Anlage 4)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 28. April 2000 (BGBl. I S. 737).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR375400002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5696f950cde5db7bd0035e6e1a499553dd45a11a4b42d627a8ac7717dfad5ea4