MarkenG§34Abs2Bek97
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080110997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc35fb8035eedb193ef02dbc8c744cd4b2f267c78eaf3109cacd2f263a4e696