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MarkenG§34Abs2Bek97

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht:
Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080110997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc35fb8035eedb193ef02dbc8c744cd4b2f267c78eaf3109cacd2f263a4e696

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