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MarkenG§34Abs2Bek97

Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080110997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc35fb8035eedb193ef02dbc8c744cd4b2f267c78eaf3109cacd2f263a4e696

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