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MarkenG

§ 84Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa

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