MarkenG
§ 46Teilung der Eintragung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… lungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . 100 333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . 300 333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) 300 Verfalls …“