MarkenG
§ 32Erfordernisse der Anmeldung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung,
- 2.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
- 3.
- eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und
- 4.
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… gsverfahren Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 331 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 290 331 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . …“