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MarkenG

§ 16Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa

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