MarkenG
§ 145Bußgeldvorschriften
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- 1.
- entgegen § 6a ein Zeichen benutzt,
- 2.
- entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,
- 3.
- entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder
- 4.
- entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
- 1.
- entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 139 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, sich einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt oder
- 3.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa