MarkenG
§ 139Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- 1.
- geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt,
- 2.
- geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.
- 1.
- die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,
- 2.
- die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen,
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder
- 4.
- das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen
- 1.
- nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und
- 2.
- die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa