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MarkenG

§ 133Rechtsmittel

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa

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