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MarkenG

§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
1.
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,
2.
der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
3.
der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
4.
der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
5.
sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.
Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.
(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.
(4) Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.
(5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:
1.
den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
2.
das Datum des Antragseingangs,
3.
die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,
4.
die Einspruchsfrist,
5.
das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,
6.
das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und
7.
Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2.
(7) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

    „… . . . . . . . 150 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 336 200 …“