MarkenG
§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- 1.
- des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,
- 2.
- der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
- 3.
- der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
- 4.
- der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
- 5.
- sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.
- 1.
- den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
- 2.
- das Datum des Antragseingangs,
- 3.
- die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen,
- 4.
- die Einspruchsfrist,
- 5.
- das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,
- 6.
- das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und
- 7.
- Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… . . . . . . . 150 6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . 120 336 200 …“