MarkenG
§ 106dGewährleistungsmarkensatzung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
- 1.
- Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
- 2.
- eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst,
- 3.
- eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
- 4.
- die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,
- 5.
- Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden,
- 6.
- die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,
- 7.
- Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen,
- 8.
- Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat,
- 9.
- Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Sonst: Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 483fa06c190e3f5b648603165396b6fa92f0fc177cc38a5c27a36b18f4a446fa