MalerLackAusbV
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 3.
- Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,
- 4.
- Farb- und Materialpläne zu erstellen,
- 5.
- Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
- 6.
- Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,
- 7.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,
- 9.
- Applikationstechniken zu beschreiben,
- 10.
- Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,
- 11.
- Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 12.
- mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,
- 13.
- Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,
- 14.
- Dämm- und Trockenbautechniken zu unterscheiden und anzuwenden,
- 15.
- Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herzustellen,
- 16.
- den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Aufgabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu die Kostenberechnung durchzuführen,
- 17.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchzuführen und
- 18.
- die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes zu beschreiben.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6