MalerLackAusbV
§ 45Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,
- 2.
- Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
- 3.
- die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
- 4.
- Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,
- 5.
- die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,
- 6.
- die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,
- 7.
- Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
- 9.
- Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,
- 10.
- die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,
- 11.
- die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und
- 12.
- die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6