MalerLackAusbV
§ 44Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
- 1.
- Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen und vorzubereiten,
- 3.
- Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen zu erstellen,
- 4.
- sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als auch Wände herzustellen und zu montieren,
- 5.
- Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
- 6.
- sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtelarbeiten durchzuführen,
- 7.
- Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
- 8.
- dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken als auch an Wänden einzusetzen,
- 9.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 11.
- Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle zu erstellen,
- 12.
- Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
- 13.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR230000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5eea330d54637e9941ecc4f6568ed7b0f1bec194b8e42206993b69ef4203f1b6