Zum Gesetzesinhalt

MaisPflSchMV

§ 5Anordnungsbefugnis

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

In Anpassung an die örtlichen Verhältnisse kann die zuständige Behörde für die Aussaat des in § 3 Absatz 2 bezeichneten Maissaatgutes ergänzende Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, auf angrenzende Flächen zu verhindern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 27.6.2013 I 1953

Sonst: Diese V tritt gem. § 7 Abs. 2 am 12.8.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 29.7.2009 I 2341; dadurch ist die Geltung dieser V über den 12.8.2009 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR502300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4014d88a6aae7043264084b5ab234ebbfcd5c0793cf091f1982e74ee730b086e

XML-Quelle beim Herausgeber