(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden.
(2) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgesät werden, wenn das Maissaatgut zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens oder seiner Einfuhr zum Eigenbedarf den in § 2 Absatz 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
(3) Maissaatgut, das nach Absatz 2 ausgesät werden darf, darf nicht mit einem pneumatischen Gerät ausgesät werden. Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht. Das Julius Kühn-Institut kann eine Liste von Gerätetypen, die diese Voraussetzung erfüllen, sowie geeignete Messmethoden im Bundesanzeiger bekannt machen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 27.6.2013 I 1953
Sonst: Diese V tritt gem. § 7 Abs. 2 am 12.8.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 29.7.2009 I 2341; dadurch ist die Geltung dieser V über den 12.8.2009 hinaus verlängert worden.
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