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MaisPflSchMV

§ 1Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 27.6.2013 I 1953

Sonst: Diese V tritt gem. § 7 Abs. 2 am 12.8.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 29.7.2009 I 2341; dadurch ist die Geltung dieser V über den 12.8.2009 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR502300009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4014d88a6aae7043264084b5ab234ebbfcd5c0793cf091f1982e74ee730b086e

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