(1) Maßnahmen nach den §§ 4 und 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 4 und 5 und den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen wurden, dürfen vorbehaltlich von Satz 2 längstens bis zum 16. April 2026 fortgeführt werden. Ist die Maßnahme nach Satz 1 befristet und endet die Befristung vor dem 16. April 2026, so darf diese bis zum Zeitpunkt des Befristungsendes fortgeführt werden. Soll eine Maßnahme nach Satz 1 oder Satz 2 über die jeweils dort genannten Zeitpunkte hinaus verlängert werden, so richtet sich die Verlängerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Für Maßnahmen nach § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die vor dem 15. Januar 2026 angeordnet wurden und die nach Ablauf der Anordnungsdauer nicht verlängert werden, ist § 4a des MAD-Gesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 in Verbindung mit § 8b Absatz 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 12 des Artikel 10-Gesetzes weiterhin anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
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