(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn in dem anderen Staat die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1.
besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine fehlende Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes über die zu übermittelnden Daten,
2.
wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3.
überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Militärische Abschirmdienst insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt werden.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Der Militärische Abschirmdienst hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Er hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass er sich vorbehält, um Auskunft über die erfolgte Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht besonders gewichtigen Rechtsgütern im Sinne des § 31 Absatz 3 entspricht,
2.
zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 32 Absatz 1 benannten entsprechen,
3.
aufgrund eines durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdachts zur Verfolgung einer Straftat, deren Gewicht besonders schweren Straftaten entspricht.
(5) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur unter den Voraussetzungen des § 36 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 36 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach § 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen.
(7) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 37 Absatz 2 ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
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