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MADG

§ 34Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf der Militärische Abschirmdienst eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso qualifizierten Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des § 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 31 und 32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be

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