MADG
§ 20Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
- 1.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im Personenverkehr erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu
- a)
- den zur Kundenidentifikation gespeicherten Daten sowie
- b)
- der Inanspruchnahme und den Umständen von Leistungen, insbesondere dem Zeitpunkt einer Abfertigung und dem Buchungsweg,
- 2.
- Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten, zu den an die Hersteller gesendeten Standortdaten,
- 3.
- Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, zu
- a)
- Konten,
- b)
- Kontoinhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und
- c)
- Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere zum Kontostand sowie zu Zahlungsein- und -ausgängen,
- 4.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, zu
- a)
- Postsendungen, insbesondere zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern,
- b)
- der Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistung,
- c)
- Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
- d)
- zugeteilten Sendungsnummern,
- e)
- Zeit- und Ortsangaben des jeweiligen Postsendungsverlaufs sowie
- f)
- Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden,
- 5.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zu sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten sowie
- 6.
- denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu
- a)
- Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers eines digitalen Dienstes,
- b)
- dem Beginn und dem Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung eines digitalen Dienstes und
- c)
- den von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Diensten.
- 1.
- eine Niederlassung haben oder
- 2.
- Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken.
Sonst: Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b873a9fbe1af2ae48f889db08a726173e8aac07e3ae3428436adf1bcfe011be