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MaßschuhmAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Maßschuhe oder
b)
Schaftbau und
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
2.
Entwerfen von Grundmodellen,
3.
Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
4.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
5.
Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken,
6.
Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
7.
Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten und
8.
Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe sind:
1.
Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen,
2.
Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen,
3.
Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen und
4.
Anfertigen von fußgerechten Schuhzurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau sind:
1.
Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen,
2.
Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen,
3.
Vorrichten von Schaftteilen und
4.
Montieren von Schaftteilen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Verkaufen von Dienstleistungen und Waren,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
9.
Nachhaltigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-89 v. 11.3.2004 I 445 (SchuhmAusbV 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e28c8ee31defda4b7137345c77c74575a36038fcc14e7a6b9153e95b0ce4082e

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