(1) Die auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 herausgegebenen Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die bisher mit geriffeltem Rand hergestellt worden sind, werden ab Jahreszahl 1972 mit glattem Rand geprägt und demnächst in den Verkehr gegeben.
(2) Im übrigen unterscheiden sich die neuen Münzen in keiner Weise von den bisher geprägten Münzen zu 50 Deutschen Pfennig, die weiterhin gültig und im Umlauf bleiben (Bekanntmachung vom 2. Dezember 1949 - Bundesanzeiger Nr. 33 vom 8. Dezember 1949 -, Bekanntmachung vom 6. Mai 1950 - Bundesanzeiger Nr. 88 vom 9. Mai 1950 - und Bekanntmachung vom 14. September 1950 - Bundesgesetzblatt S. 694 -).
(3) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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