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MüG

§ 23Übergangsvorschriften

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten

Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a65ec8247998c6d93fcd0d4795f7b045f9844853d8f67dd9c8e5b37b1cc1d339

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